Der Verwaltungsbeirat bestehtin der Regel aus drei Mitgliedern. Laut der WEG-Reform von 2020 gibt es keine vorgeschriebene Anzahl an Verwaltungsbeiräten mehr. Im Wesentlichen ist er ein Kontroll- und Hilfsorgan für den Verwalter und die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gründung eines Verwaltungsbeirats geschieht auf freiwilliger Basis und ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Lediglich durch die Teilungserklärung kann ein Verwaltungsbeirat (mitsamt seiner Aufgaben) zur Pflicht werden.
Auch wenn es in der Praxis sehr selten vorkommt – Verwaltungsbeiräte können unter Umständen für schuldhaftes Vergehen haften! Die Eigentümergemeinschaft kann vom Verwaltungsbeirat Schadensersatz (§ 823 BGB) fordern. Um dieses Risiko zu minimieren, gilt es das Folgende zu beachten. Zunächst wird jedoch dargestellt, für welche Fehler ein Verwaltungsbeirat haftet.