Damit Energie eingespart wird, wurden im Herbst letzten Jahres verschiedene Methoden bzw. Maßnahmen eingeführt, um dies zu gewährleisten. Hierbei gab es sowohl kurz- als auch mittelfristige Ansätze, wobei die kurzfristigen Maßnahmen (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) zum Ende dieses Monats enden sollten – nun aber bis Mitte April durch die Bundesregierung am 10.02.2023 verlängert wurden.
Die Verlängerung resultiert vor allem aus dem Erfordernis auch weiterhin Gas und Energie einzusparen.
Für den privaten Sektor gilt also weiterhin folgendes:
- Die Vorschrift einer Mindesttemperatur beim Heizen ist aktuell unzulässig. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen greifen aktuell nicht! Allerdings sind Mieterinnen und Mieter nach wie vor dazu verpflichtet, ihre Wohnungen pflichtgemäß und entsprechend ihres Heizverhaltens zu lüften.
- Über den mutmaßlichen Energieverbrauch müssen Mieterinnen und Mieter früh genug informiert werden! Dies gilt für Eigentümerinnen und Eigentümer größerer Mietshäuser und Gasversorger.
- Sollte keine zwingende therapeutische Notwendigkeit vorliegen gilt: Schwimmbäder (für den privaten Gebrauch) dürfen weder mit Gas noch mit Strom beheizt werden. Hierunter fallen im Übrigen auch Whirlpools und sogenannte ‘Frame Pools’.
Die Länderregierung fordert die Bundesregierung darüber hinaus im Rahmen einer Erschließung auf, dass die Lage auch nach Ablauf der verlängerten Frist weiterhin im Auge behalten wird. Sollte es Notwendig sein, soll diese wieder in Kraft treten.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, so kontaktieren Sie uns die von Kathen Hausverwaltung + Immobilien GmbH jederzeit gerne.
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