Versicherungsprämien werden durch Selbstbeteiligungen möglichst gering gehalten - Wie verhält sich dies aber im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zuge eines auftretenden Schadens? Sind alle Eigentümer verpflichtet für den Selbstbehalt aufzukommen? Auch wenn lediglich in der Wohnung eines einzigen Sondereigentümers ein Schaden zu verzeichnen ist?
Karlsruhe. Ein Schaden, der teilweise oder alleinig im Sondereigentum eines Miteigentümers entsteht, ist im Rahmen des Selbstbehaltes einer Gebäuderversicherung durch alle Wohnungseigentümer kollektiv zu tragen. Hierbei spielt es keine Rolle, wie hoch der Selbstbehalt festgelegt wurde (z.B. durch häufige Schäden etc.). Gründe für abweichende Regelungen sind möglich. (Az. V ZR 69/21)
Anlass sind eine große Anzahl an Versicherungsschäden im Sondereigentum und in diesem Zusammenhang Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern. Richterin Bettina Brückner sagte in der Verhandlung am 1. Juli, dass hinsichtlich der Aufteilung des Selbstbehaltes immer wieder gestritten wurde.
Das Urteil dürfte nun also für etwas Klarheit sorgen.
Wann greift denn überhaupt die Wohngebäudeversicherung?
Die Gebäudeversicherung greift im weitesten Sinne bei Beschädigung oder Zerstörung der Liegenschaft.
Hierunter fallen vor allem die folgenden Punkte:
- Schäden verursacht durch Leitungswasser
- Feuer
- Schäden verursacht durch Naturgefahren (beispielsweise Hagel und Sturm)
In dem bestimmten Rechtsstreit ging es um eine Liegenschaft mit diversen kleinen Wohnungen und einer Gewerbeeinheit. Es traten immer wieder Probleme auf, besonders die Wasserleitungen betreffend. Hieraus resultierten Wasserschäden, die alleine im Jahr 2018 Kosten i. H. v. 85.000 EUR verursachten. Aufgrund der häufigen Schäden setzte die Gebäudeversicherung den Selbstbehalt auf 7.500 EUR pro Schadensfall hoch. Hierunter litt vor allem die Eigentümerin der Gewerbeeinheit, aufgrund des verhältnismäßig hohen Anteils an Fläche. Sprich hier musste besonders viel gezahlt werden, obwohl es in der Gewerbeeinheit nicht einmal einen Wasserschaden gab.
Die Richterinnen und Richter halten die bisherige Regelung nach wie vor für rechtens. Die Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin zahle eine herabgesetzte Prämie bei der Entscheidung für einen Selbstbehalt. Hieraus resultiere ein geringeres Hausgeld. Dies sei für die Wohnungseigentümer von Vorteil. Darüber hinaus sei die Entrichtung der Selbstbeteiligung ein kalkulierbares Risiko.
Selbst wenn der Selbstbehalt aufgrund zahlreicher Schäden hoch angesetzt ist, gilt ebenfalls das Gleiche, denn es hätten alle was davon, dass die Anlage überhaupt versichert sei.
Obgleich stellte der BGH fest: Der Kostenverteilerschlüssel für die Umlage des Selbstbehalts könnte hier für künftige Schadensereignisse möglicherweise angepasst werden. Ein Beispiel hierfür wäre, dass das Aufkommen der Leitungswasserschäden in den Einheiten auf bauliche Unterschiede im Leitungsnetz der Wohn- gegenüber der Gewerbeeinheit zurückzuführen ist. Eine gleiche Bauweise bei einem unterschiedlichen Nutzungsverhalten wäre nicht rausreichend, urteilte der Bundesgerichtshof.
Wie es sich in diesem konkreten Fall verhält, wird nun die Vorinstanz klären.
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