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Hybride Eigentümerversammlung - Das müssen Sie beachten!

 

Das Abhalten von Eigentümerversammlungen ist für Immobilieneigentümer von besonderer Bedeutung, denn hier werden alle wichtigen Entscheidungen getroffen, die in Verbindung mit dem Eigentum stehen. Die Corona-Pandemie und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen des Bundes und der Länder sorgten u. a. dafür, dass einige Versammlungen seit geraumer Zeit nicht mehr stattfinden konnten. Hieraus resultiert vor allem eine Verzögerung bedeutsamer Beschlüsse. Das Interesse WEG-Versammlungen online Abzuhalten bzw. die Teilnahme an online Veranstaltungen, wird aus diesem Grund immer größer und im Rahmen der WEG-Reform im Dezember 2020 wurde eine Möglichkeit dahingehend geschaffen. Was im Zuge eines solchen Zusammenkommens digitaler Art beachtet werden muss und inwieweit dieses möglich ist, erfahren Sie in diesem Blogartikel.  

 

Was ist eine Hybridversammlung? 

Eine Hybridversammlung ist eine herkömmlich physisch stattfindende Eigentümerversammlung, die es einzelnen Mitgliedern ermöglicht durch technisch realisierte Zuschaltung aus der Ferne dabei zu sein.  

 

Nachstehend die relevanten Paragraphen des Wohnungseigentümergesetzes  

§ 23 Abs. 1 S. 1 WEG:  

Angelegenheiten, über die nach dem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 

 

§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG: 

Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. 

 

Was bedeutet dies und wo liegt der Unterschied zu einer reinen online Veranstaltung? 

Eine reine online Veranstaltung würde bedeuten, dass es gar kein physisches Zusammenkommen mehr gibt und in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine Hausverwaltung überhaupt zu einer ausschließlich online stattfindenden Eigentümerversammlung einladen darf. Hierauf lautet die Antwort, dass den Eigentümern laut WEG weiterhin die Option eingeräumt werden muss, in Präsenzform an einer Versammlung teilnehmen zu können. Eigentümer dürfen nämlich nicht aufgrund von technischen Barrieren benachteiligt oder gar ausgeschlossen werden. Hausverwaltungen sind also auch in Zukunft dazu verpflichtet, einen Raum für Eigentümerversammlungen zu mieten/anzubieten. Allerdings besteht die Möglichkeit Beschlüsse zur Teilnahme in digitaler Form zu treffen (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG). Mitglieder, die verhindert sind in Präsenzform teilzunehmen, bietet sich so die Gelegenheit ebenfalls mitzudiskutieren- und abstimmen zu können. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn zuvor mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss der Option zur elektronischen Teilnahme einzelner Mitglieder an Eigentümerversammlungen zugestimmt wurde. In der Beschlussfassung muss darauf geachtet werden, mit welchen Rechten die digitale Teilnahme für die jeweiligen Eigentümer einhergeht. Darüber hinaus sollten die zulässigen Kanäle der Kommunikation unbedingt im Vorhinein festgelegt werden. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang Vorkehrungen hinsichtlich möglicher technischer Probleme zu treffen. Dies bedeutet, dass Eigentümer, die auf eine online Teilnahme angewiesen sind, weitere Mitglieder mit einer Vollmacht beauftragen können, sollte z. B. das WLAN mal nicht funktionieren. Auch Datensicherheit und eine Datenverarbeitung nach DSGVO sind Themen, die vorab durch Beschluss geklärt werden sollten. Bei einer Eigentümerversammlung handelt es sich um eine private Veranstaltung – aus diesem Grund sollte unbedingt im Vorfeld festgelegt werden, dass Online-Teilnehmer zum Zeitpunkt der Versammlung alleine sein müssen. Dies gewährleistet vor allem, dass die entsprechenden Mitglieder bei einer Abstimmung nicht durch Dritte beeinflusst werden. Gerade die Umsetzung dieses Punktes ist unzureichend kontrollierbar bzw. rechtlich nicht abschließend geklärt. 

 

Grundsätzlich gehen mit einer digital unterstützten Eigentümerversammlung einige Herausforderungen einher – sowohl für die Hausverwaltungen als auch für die Eigentümer selbst. Generell bringt eine hybride Eigentümerversammlung aber auch eine Vielzahl an Vorteilen mit sich: Es werden kleinere Veranstaltungsräume benötigt, wodurch geringere Kosten anfallen. Die Anzahl der Teilnehmer wird größer, denn nun können z. B. auch Investoren aus der Ferne teilnehmen oder Mitglieder, die sonst verhindert waren. In diesem Zusammenhang fallen auch hohe Anfahrtskosten weg und die “Klimabilanz” einer Eigentümerversammlung wird ggf. besser.  

 

Leider wurde das Konzept einer hybriden Eigentümerversammlung nicht rechtlich durchgeplant, sodass weiterhin rechtliche Risiken in Form einer Anfechtungsklage drohen. Grundsätzlich sollte die elektronische Teilnahme aber viele Vorteile bieten. 

 

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Kommentare: 2
  • #1

    Dr. Fg. Martin (Sonntag, 11 August 2024 10:36)

    Im Januar 2024 wurde zu einer „Hybridversammlung“ eingeladen. Es gab jedoch keine Möglichkeit einer persönlichen Präsenz. Wir (meine Frau und ich, WE) haben an dieser illegalen Veranstaltung nicht teilgenommen und auch keine Vollmachten erteilt.
    Gerne und dankbar würde Ihrer rechtliche Beurteilung entgegensehen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Fritzgeorg Martin

  • #2

    Dr. Fg. Martin (Sonntag, 11 August 2024 10:37)

    mein e-mail Kontakt:

    fg.martin@t-online.de